Rechtliche Grundlagen
Nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes darf man Telefongespräche nicht aufzeichnen: „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“ Dies betrifft das unbefugte Abhören, Verfremden oder Weiterleiten von Telekommunikationsvorgängen. Der Begriff „Telekommunikationsvorgänge“ ist rechtlich weit gefasst und bezieht sich auch auf Telefonate per Skype und ähnlichen Diensten.
Das Fernmeldegeheimnis (auch Telekommunikationsgeheimnis) wird im § 88 des Telekommunikationsgesetzes auf den Geltungsbereich des deutschen Rechts für die Dauer der Frequenznutzung festgelegt. Solange eine Frequenz im deutschen Geltungsbereich genutzt wird, greift das deutsche Fernmeldegeheimnis.
Während des Gespräches sind Inhalte und Umstände des Gespräches durch die genannten Paragrafen aus Grundgesetz und Telekommunikationsgesetz geschützt. Nach dem Gespräch gelten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Schutz des gesprochenen Wortes. Da zu den personenbezogenen Daten auch die menschliche Stimme zählt, anhand derer ein Mensch eindeutig identifiziert werden kann, gilt auch bei Telefongesprächen, z.B. mit einem Telefonservice, der Datenschutz gemäß der DSGVO.
Unter welchen Voraussetzungen darf man Telefongespräche aufzeichnen?
Einwilligung der Gesprächsteilnehmer
Die Rechtsgrundlagen der Einwilligung sind in § 51 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt:
- Sie muss vor Aufzeichnungsbeginn erteilt werden.
- Sie muss stets schriftlich erfolgen.
- Der Erklärende muss über die Art der Datenverarbeitung informiert werden. Dies
erfordert die Information über den genauen Aufbewahrungsort der Daten, wer
Zugriffsrechte hat, den genauen Verwendungszweck sowie die Aufbewahrungsdauer der Aufnahmen. - Sie muss freiwillig erfolgen. Besonders bei Arbeitnehmern ist dies wichtig, da hier
in der Regel ein Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber vorliegt. - Es besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu jeder Zeit. Wenn beispielsweise die
Verhandlungen nicht wie erwartet verlaufen, kann die Aufzeichnung von beiden Seiten unterbrochen werden. Die Möglichkeit des Abbruchs sollte vor Gesprächsbeginn sichergestellt sein. - Die betroffene Person muss über ihr Widerrufsrecht vor dem Gespräch informiert werden.
Ausnahmeregelungen für die Schriftlichkeit
Von der Schriftform kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände gegeben sind (§ 4a Satz 3 BDSG). Beispiel: Bei einer einmaligen Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice, willigt ein Kunde in die Aufzeichnung durch eine mündliche Willensäußerung oder durch Drücken einer Telefontaste ein.
Regelungen für Unternehmen
Aufzeichnung bei berechtigtem Interesse
Bei berechtigtem Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten kann die Aufzeichnung erlaubt sein (Art. 6 DSGVO Abs. 1 lit. f). Auch hier haben die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrecht. Ein berechtigtes Interesse liegt vor allem bei Arbeitgebern zum Zwecke der Ausbildung und Qualitätskontrolle vor.
Dabei unterliegen Unternehmen der Rechtsgrundlage nach § 32 Abs.1 BDSG, wonach das Recht des Mitarbeiters oder des Kunden einer Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen, Vorrang vor unternehmerischen Interessen hat.
Das Mitschneiden oder Abhören von Mitarbeitergesprächen ist in Einzelfällen also erlaubt, sofern der Mitarbeiter vorher schriftlich eingewilligt hat. In der Regel wird von diesem Recht während der Einarbeitungs- oder Ausbildungsphase Gebrauch gemacht.
Notwendigkeit zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, kann sie zulässig sein (Art. 6 DSGVO Abs.1 lit. b). Wichtig ist hierbei, dass die Verarbeitung wirklich erforderlich ist, also der Vertrag sonst nicht zustande kommen könnte.
Sollen nach telefonischer Absprache im Auftrag des Kunden Aufträge ausgeführt werden, ist die Aufzeichnung gesetzlich vorgeschrieben. Stimmt der Kunde der Aufzeichnung nicht zu, können telefonisch keine vertraglich bindenden Handlungen vorgenommen werden.
Bei Beratungsgesprächen im Zusammenhang mit Wertpapieren ist die Aufzeichnung gemäß § 83 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verpflichtend. Die gesetzlich vorgeschriebene Speicherdauer beträgt dabei nach § 147 AO 7 bis 13 Jahre.
Regelungen für Privatpersonen:
Als Privatperson werden Sie bei unberechtigter Aufnahme von Gesprächen ebenfalls nach § 201 StGB verurteilt. Dies gilt auch, wenn Sie als Mitarbeiter eines Unternehmens Gespräche ohne Genehmigung aufzeichnen, um sie für rein persönliche Lernzwecke zu verwenden. Zusätzlich machen Sie sich in einem solchen Fall auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz strafbar.
Wenn Sie der Aufnahme eines Gespräches zugestimmt haben, gilt nicht automatisch der Umkehrfall. Sie sind dann nicht berechtigt, das Gespräch ebenfalls aufzuzeichnen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Telefonmitschnitt als Beweis vor Gericht verwenden
Möchten Sie eine Aufzeichnung bei einem Rechtsstreit vor Gericht verwenden, es liegt aber nur eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Verwendung zur Qualitätskontrolle vor, kann das vor Gericht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Dann darf die Aufnahme nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden. Das Gericht wird dies für den jeweiligen Einzelfall entscheiden.
Ohne die Zustimmung des Gegners, die Aufnahmen für andere Zwecke zu verwenden, kann bei der Zweckentfremdung der Aufnahme zu Beweiszwecken der Fall der Zweckänderung vorliegen. Hier wird dann wieder § 201 des Strafgesetzbuches relevant. Daher ist Vorsicht geboten, wenn es darum geht, Mitschnitte von Telefonaten vor Gericht zu verwenden.
Wollen Sie dagegen ein Telefongespräch zu Beweiszwecken aufnehmen, müsste dazu zusätzlich die Erforderlichkeit gegeben sein. Da dies aber nicht angenommen werden kann, sind Sie weder in unternehmerischer noch privater Position rechtlich sicher, wenn Sie ohne Zustimmung des Gegenübers ein Telefongespräch aufzeichnen. Im schlimmsten Fall machen Sie sich nach oben genanntem Strafgesetz § 201 strafbar.
Heimliche Aufnahme zu journalistischen Zwecken
Ob heimliche Aufnahmen im Sinne des öffentlichen Interesses zugelassen werden können, hängt unter anderem davon ab, ob es um die Dokumentation spezifischer Missstände geht. Die Aufnahmen müssen dabei der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Aufnahmen von Äußerungen, welche eigennützige Ziele verfolgen, sind nicht zulässig.
Das Oberlandesgericht Dresden hat beispielsweise die Verwendung von heimlichen Aufnahmen aus einem Pflegeheim zugelassen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass an der Information über die Zustände in Pflegeheimen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse ließe sich nicht allein durch die Vermittlung von Zahlen bedienen, sondern bedarf auch der Verdeutlichung durch Bild- und Tonaufnahmen, die einen Missstand plastisch vor Augen führen (OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2019 – 4 U 1401/19).
Ausnahme: Notrufe
Eine Ausnahme besteht bei der Aufnahme von Notrufen unter 110 und 112. Hier greifen gesetzliche Erlaubnisnormen. Gemäß § 161 TKG werden Notrufe aufgezeichnet und je nach Fall nach drei, spätestens jedoch nach 18 Monaten gelöscht.
Konsequenzen bei rechtswidriger Aufzeichnung
Hat ein Gesprächspartner der Aufzeichnung nicht zugestimmt, verletzt diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Ein solcher Verstoß kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und wird mit Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Verletzt ein Amtsträger die Vertraulichkeit des Wortes, drohen sogar bis zu fünf Jahre Haftstrafe.
Die Höhe der Geldstrafe kann bis zu 300.000 Euro betragen. Auch Aufnahmen zu rein privaten Zwecken sind ohne Zustimmung grundsätzlich strafbar und werden nach § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) verfolgt. Der Paragraf ahndet die „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“, sowie den Versuch bei:
- Aufnahme
- Weitergabe an Dritte
- Abhören von Gesprächen
- öffentliches Mitteilen des Wortlautes oder des wesentlichen Inhaltes
Ist die öffentliche Mitteilung von überragendem öffentlichem Interesse, darf man Telefongespräche aufzeichnen. Das „öffentliche Interesse“ gilt als dann gefährdet, wenn das Wohl oder die Güter einer größeren Allgemeinheit gefährdet sind.
Da der Begriff gesetzlich nicht festgelegt ist, muss im Einzelfall gerichtlich entschieden werden, ob eine Gefährdung oder Verletzung des öffentlichen Interesses vorliegt.
Praktische Tipps und Empfehlungen
Grundsätzlich Zustimmung einholen
Für jegliche Rechtfertigungsgründe ist es ratsam, die Zustimmung gemäß Art. 6 DSGVO Abs. 1 lit. a einzuholen. Da die Rechtslage für Fälle ohne vorliegende DSGVO-konforme Zustimmung nicht eindeutig ist und laut den Beschlüssen der Datenschutzkonferenz vom 23.03.2018 einzig diese als gültige Rechtfertigung anerkannt wird.
Verwenden Sie keine automatische Ansage
Die Einwilligung zur Aufzeichnung muss immer aktiv erfolgen. Verwenden Sie daher beim Telefonservice keine automatische Ansage wie „Dieser Anruf wird aufgezeichnet. Wenn Sie dies nicht wünschen, drücken Sie …“. Eine solche Zustimmung wäre im Sinne der DSGVO nicht wirksam.
Vorsicht bei Verwendung zu Beweiszwecken
Machen Sie keine heimlichen Aufnahmen, auch wenn diese als Beweis zu Ihren Gunsten dienen sollen. Sie machen sich damit strafbar. Die Aufnahmen können zudem vor Gericht wegen des Beweisverwertungsverbotes nicht verwendet werden.
Auf technische Möglichkeiten für Widerruf achten
Stellen Sie sicher, dass bei einem Widerruf des Einverständnisses die Aufnahme entweder sofort abgebrochen oder gelöscht werden kann. Leider kommt es immer wieder vor, dass Kunden beim Service die Aussage hören „Ich habe leider keine Möglichkeit, die Aufnahme zu stoppen.“ Hier sind die korrekte Schulung der Mitarbeiter sowie technische Anpassungen wichtig.
Fazit
Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist nur bei aktiver Einwilligung beider Gesprächsparteien erlaubt. Aufnahmen ohne Zustimmung verstoßen gegen das Grundgesetz und werden nach § 201 StGB bestraft. Die Strafen können bis zu drei Jahren, im Falle von Amtsträgern bis zu fünf Jahren Haft betragen. Bei Geldstrafen sind bis zu 300.000 Euro möglich.
Die Einwilligung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Die Ausnahmeregelungen für die Schriftlichkeit sind gesetzlich individuell zu prüfen, weshalb hier im Vorfeld eine juristische Beratung dringend anzuraten ist.