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Als Anwalt trifft einen häufig der Fall, dass Ehepaare die eigene Ehe als gescheitert ansehen müssen, jedoch einer oder beide Eherpaare selber der Ansicht sind, die Scheidung aus finanzieller Betrachtung, nicht wirklich bezahlen zu können. Der Staat zieht sich zunehmend aus dem sozialen Bereich zurück, was jedoch kein Grund sein sollte an einer unglücklichen oder gar festgefahrenen Beziehung festzuhalten.

Es gibt nun im Fall Gerichtskosten und Scheidung 2 unterschiedliche Konstellationen, die unbedingt verstanden werden sollten, denn nur durch Transparenz und Verständnis gegenüber der Materie, kann man ein Risiko, das in den finanziellen Bereich zielt, eindämmen und steuern.

Diese Konstellationen zu den Gerichtskosen bei Scheidung sollte man kennen

Beide Ehepartner sind nicht in der Lage die Gerichtskosten zu tragen

Wenn beide Ehepartner nicht in der Lage sind, die Gerichtskosten für die Scheidung zu tragen , so kann von einem oder eventuell von beiden Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese kann entweder wie ein zinsloses Darlehen mit Ratenzahlungsverpflichtung oder sogar völlig kostenfrei bewilligt werden.

Was heißt eigentlich „Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“? Die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts werden vollständig von der Staatskasse getragen

Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, wird der Anwalt vor dem Verfahren mit den Mandanten/Ehepartnern besprechen. Es muss Verstanden werden, dass im Gerichtsverfahren einer Scheidung die Parteien grundsätzlich anwaltlich vertreten werden müssen und, da sie nicht  alleine vor dem Familiengericht auftreten können. Bei einer „einvernehmlichen Scheidung“ kann allerdings die Partei, die keine Anträge stellen möchte, auf einen Anwalt verzichten. Eine anwaltliche Vertretung ist aber trotzdem sinnvoll, weil es sehr viel zu regeln und sehr viel zu bedenken gibt.

Finanzielles Ungleichgewicht der Ehepartner

Hat einer der Ehepartner nur geringe Einkünfte, bezieht Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe oder hat Schulden, während der andere Ehepartner über ein sehr hohes Einkommen verfügt, so ist der Ehepartner mit dem hohen Einkommen verpflichtet, die Gerichtskosten des finanziell schwächeren Ehepartners mit zu tragen. Wenn dieser sich weigert, das Scheidungsverfahren von vorne herein zu finanzieren, hat der finanziell Schwächere die Möglichkeit ihn in Bezug zu den Gerichtskosten verklagen.

Was gibt es noch bei einer Scheidung zu klären?

Es gibt Gegenstände, die mit einer Scheidung untrennbar verbunden sind, was als Verfahren über den Versorgungsausgleich bekannt ist. Hier geht es um:

  • Aufteilung der Rentenansprüche.
  • elterliche Sorge,
  • Umgangsrecht,
  • Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt,
  • Zugewinne,
  • Wohnungszuweisung
  • Hausratsteilung.

Diese können zusammen mit der Scheidung geregelt werden. Ist den Ehepartnern allerdings an einer schnellen Scheidung gelegen, so macht es Sinn, diese erst nach dem Scheidungsausspruch zu besprechen. Auch hier wird dann wieder über die Gerichtskosten im Einzelnen entschieden.

Wie beantragt man die Übernahme der Gerichtskosten bei Scheidung (Prozesskostenhilfe)

Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden, das beim Amtsgericht erhältlich ist. Gute Anwälte haben diese Formulare vorrätig. Der Antrag zur Prozesskostenhilfe muss sorgfältig und richtig ausgefüllt werden und auch Belege für die gemachten Angaben enthalten. Für den Verdienst beispielsweise, muss eine Kopie der aktuellen Gehaltsbescheinigung beigefügt werden. Bei Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe muss der Bescheid beiliegen.

Auch ein Bankauszug ist dem Gericht vorzulegen. Falls Schulden vorhanden sind und in Raten zurückbezahlt werden, werden auch diese zugunsten des Antragstellers berücksichtigt. Mit der Unterschrift wird am Ende bestätigt, dass die gemachten Angaben vollständig und wahr sind.
Die Übernahme der Gerichtskosten bei Scheidung werden bewilligt, wenn das angegebene Vermögen und Einkommen nicht ausreicht, um die zu erwartenden Kosten des Verfahrens abzudecken. Je nachdem, was dem Antragsteller zur Verfügung steht, entscheidet das Gericht, ob Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt wird.

Wer also in einer Scheidung steckt oder vor hat sich scheiden zu lassen, sollte unbedingt einen Anwalt konsultieren. Nach den genannten Aspekten, ist es möglich, dass die Gerichtskosten bei dieser Scheidung getragen werden. Entweder vom Ehepartner selbst oder eben von der Staatskasse.